Allgemeine Lizenz- und Servicebestimmungen

vom 13. Januar 2021

Sofern greenmatch AG, Greifengasse 1, 4058 Basel, Schweiz (“Lizenzgeberin”) Ihre Anfrage akzeptieren wird, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Lizenz- und Servicebestimmungen für die Nutzung der unter der Domain www.greenmatch.ch verfügbaren Plattform.

Definitionen

„Beratungsdienstleistungen“: Bedeutet alle von den Parteien vereinbarten Unterstützungsdienste in Bezug auf individuelle oder projektspezifische Probleme des Lizenznehmers, die über die Produktschulung und den Produktsupport hinausgehen, mit oder im Zusammenhang mit der Plattform.

„beste Bemühungen“: Bedeutet Bemühungen, die von der Lizenznehmerin nach den Industriestandards vernünftigerweise erwartet werden können.

„Dokumentation“: Beinhaltet die Übersicht zu den verfügbaren Funktionen, wird regelmässig angepasst und ist abrufbar unter www.greenmatch.ch.

„greenmatch IP“: Definition gemäss Ziff. (24).

„Guest Account“: Mit einem Guest Account hat die Lizenznehmerin lediglich Leserechte auf eingeschränkte Funktionen.

„Lizenz“: Definition gemäss Ziff. (1)

„Lizenzgeberin“: Lizenzgeberin ist die greenmatch AG, Greifengasse 1, 4058 Basel, Schweiz.

„Lizenzgebühren“: Die für das von der Lizenznehmerin gewählte Angebot geltenden Lizenzgebühren.

„Lizenznehmerin“: Der Antragsteller resp. die Antragstellerin wird als Lizenznehmerin bezeichnet.

„Lizenzperiode“: Bedeutet die von den Parteien vereinbarte Lizenzperiode gemäss dem von der Lizenznehmerin gewählten Angebot. Wenn die Parteien sich nicht auf eine bestimme Lizenzperiode einigen, beträgt diese 12 (zwölf) Monate.

„Lizenzumfang“: Der Lizenzumfang richtet sich nach dem von der Lizenznehmerin gewählten Angebot.

„Plattform“: Die Lizenzgeberin betreibt eine webbasierte Plattform für die finanzielle Strukturierung und Bewertung, den Vertrieb und das langfristige finanzielle Asset Management von erneuerbaren Energiekraftwerken. Die Lizenznehmerin kann über ein unter der Domain www.greenmatch.ch abrufbares Internetportal Daten in verschlüsselter Form an die Plattform senden und erhält daraufhin die errechneten Ergebnisse in verschlüsselter Form via Internet zurückgesendet.

„Produktschulung“: Produktschulung bedeutet eine Einführung von der Lizenzgeberin zur Lizenznehmerin hinsichtlich der Nutzung der Plattform.

„Produktsupport“: Produktsupport bezeichnet die standardisierte Unterstützung bei Funktionsproblemen und Fehlfunktionen der Plattform. Produktsupport beinhaltet nicht Produktschulung oder Beratungsdienstleistungen.

„Service-Dienstleistungen“: Beinhaltet Produktschulung, Produktsupport und Beratungsdienstleistungen.

„Service-Kredit“: Definition gemäss Ziff. (11).

„Testaccount“: Mit einem Testaccount kann die Lizenznehmerin den Funktionsumfang für die Testperiode gemäss Ziff. (1) testen.

„Testperiode“: Definition gemäss Ziff. (1).

„Vertrag“: Unter Vertrag wird die Anfrage der Lizenznehmerin via das auf der Webseite der Lizenzgeberin verfügbare Formular, die Annahme der Lizenzgeberin via E-Mail sowie die vorliegenden Allgemeinen Lizenz- und Servicebestimmungen (inkl. der darin enthaltenen Verweise auf Links) verstanden.

„vertrauliche Informationen“: Definition gemäss Ziff. (28).

Nutzung der Plattform

  1. Die Lizenzgeberin räumt der Lizenznehmerin für eine Testperiode von 10 (zehn) Tagen (die „Testperiode“) und – sofern die Lizenznehmerin die nach Ablauf der Testperiode für die Verlängerung der Vertragsdauer in Rechnung gestellten Gebühren bezahlt hat – für die bezahlte Lizenzperiode das nicht exklusive, befristete, nicht abtretbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Plattform im anwendbaren Lizenzumfang und der dazugehörigen Dokumentation zu den nachfolgenden Bedingungen ein (die „Lizenz“). Vereinbart die Lizenznehmerin vor Ablauf der Testperiode keinen kostenpflichtigen Leistungsumfang so wird der Trial Account automatisch in einen kostenlosen Guest Account umgewandelt. Während der Testperiode erhält die Lizenznehmerin die Möglichkeit, die Plattform zu testen und den lizenzierten Funktionsumfang kennenzulernen. Während der Testperiode und für die mit einem Guest Account registrierten Lizenznehmer ist die Lizenz ausschliesslich auf Testzwecke beschränkt, wobei insbesondere eine Nutzung zu kommerziellen Zwecken ausgeschlossen ist. Ausgenommen davon sind Inhalte und Informationen, die von anderen Nutzern über die Funktion „Shared Project“ geteilt werden (vorbehaltlich allfälliger Rechte von Dritten in Bezug auf hochgeladene Inhalte). Ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Lizenzgeberin darf die Lizenz nur für die eigenen Geschäftszwecke der Lizenznehmerin (d.h. weder im Auftrag noch im Interesse eines Dritten) genutzt werden.
  2. Die Lizenzgeberin behält sich vor, die Plattform während der Dauer dieses Vertrags zu aktualisieren und zu verändern. Die Lizenzgeberin wird die Lizenznehmerin jeweils rechtzeitig auf Aktualisierungen hinweisen. Die dringliche Behebung von Funktionsstörungen und Fehlern (Bug Fix) bleibt jederzeit ohne Ankündigung vorbehalten. Die Lizenz schliesst allfällige Verbesserungen der Plattform ein, welche während der Dauer dieses Vertrags für das von der Lizenznehmerin gewählte Paket veröffentlicht werden. Die Lizenzgeberin ist nicht verpflichtet, irgendwelche Verbesserungen der Plattform vorzunehmen.
  3. Die Nutzung der Plattform darf den vereinbarten Lizenzumfang nicht übersteigen. Die Lizenznehmerin muss sämtliche Nutzer bei der Lizenzgeberin jeweils vor der Nutzung registrieren. Diese Accounts sind persönlich und nicht übertragbar. Eine Bekanntgabe der Zugangsdaten (Username und Passwort) an Dritte (inkl. Subunternehmer) ist nicht zulässig. Im Widerhandlungsfall kann die Lizenzgeberin den Vertrag im Sinne von Ziff. (37) fristlos kündigen.
  4. Die Ergebnisse der Plattform dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung der Lizenzgeberin ausschliesslich in folgenden Varianten offengelegt werden:
    1. Mit zur Verfügung gestellten „Export- und Reporting-Funktionen“ oder der im Browser integrierten „Print-Funktion“ als unveränderter Ausdruck auf Papier oder als unverändertes PDF-Dokument unter Nennung der Lizenzgeberin und Beibehaltung des Komplettdesigns. Auf die Beibehaltung des Komplettdesigns kann bei unformatierten „Export- und Reporting-Funktionen“ (bspw. CSV-, JSON-Export) verzichtet werden.
    2. Als unveränderte Teilbestandteile wie Grafiken, Listen, Tabellen, Kennzahlen und Übersichten unter Nennung der Lizenzgeberin und Beibehaltung des Designs, wobei eine Zuordnung des mit den Teilbestandteilen zusammenhängenden Projektzustandes gewährleistet sein muss.
    3. Als „Shared Project“ mit der dafür vorgesehenen Funktion.
  5. Werden die Ergebnisse gegenüber Dritten zusammengefasst oder lediglich teilweise zitiert (etwa eine Grafik), so ist die Quelle jeweils klar ersichtlich zu nennen, wobei der Hinweis „by greenmatch“ anzufügen ist.
  6. Für Inhalte (Eingaben) ist die Lizenznehmerin selbst verantwortlich und darf in der Kommunikation mit Dritten unter der Verwendung von Ergebnissen gemäss Ziffer (5) in keinem Fall implizieren, dass die Lizenzgeberin in irgendeiner Form auf Inhalte eingewirkt hat, Beratung geleistet hat oder gar eine Haftung übernimmt.
  7. Werden Ergebnisse mit Dritten geteilt, so ist die Lizenznehmerin für den Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung oder weiterer vertraglichen Regelungen mit diesen Dritten ausdrücklich selbst verantwortlich.
  8. Die Lizenznehmerin sichert der Lizenzgeberin hiermit zu, dass alle Inhalte, die auf der Plattform eingegeben oder hochgeladen werden, rechtmässig sind und keine Rechte Dritter verletzen (insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Immaterialgüterrechte, Geheimhaltungsvereinbarungen, Geschäftsgeheimnisse, Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechte) oder in einer anderen Weise gegen Gesetze oder regulatorische Bestimmungen verstossen. Die Lizenzgeberin ist nicht verpflichtet, den Inhalt der Lizenznehmerin aktiv zu überwachen. Wenn die Lizenzgeberin von einer Person benachrichtigt wird, die von angeblich rechtswidrigen Inhalten betroffen ist, welche durch die Lizenznehmerin auf der Plattform zur Verfügung gestellt werden, kann die Lizenzgeberin den Zugang zum Inhalt der Lizenznehmerin nach eigenem Ermessen teilweise oder vollständig sperren. Die Lizenznehmerin verteidigt, entschädigt und hält die Lizenzgeberin schadlos gegen Ansprüche, Handlungen, Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen durch Dritte, die sich aus oder im Zusammenhang mit den von der Lizenznehmerin auf die Plattform hochgeladenen Inhalten beziehen.

Service-Dienstleistungen

  1. Die Lizenzgeberin stellt der Lizenznehmerin Service-Dienstleistungen gemäss den folgenden Bedingungen zur Verfügung.
  2. Die sachgerechte Benutzung der Plattform erfordert fachspezifisches Finanzierungswissen. Die Lizenznehmerin bestätigt, als professioneller Investor, Projektentwickler, Projektverkäufer, Bank oder Berater Transaktionen bezüglich erneuerbaren Energiekraftwerken zu begleiten oder zu tätigen oder eine Betreiberin derselben zu sein. Zu diesem Zweck wird die Lizenznehmerin die Plattform nutzen. Für eine angemessene Einführung der registrierten Nutzer wird ein Basiskurs gemäss Trainingsangebot der Lizenzgeberin (Produktschulung) empfohlen. Die Produktschulung sowie weitere Service-Dienstleitungen unterliegen einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
  3. Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, werden Service-Dienstleistungen (Produktsupport-, Produktschulung, Entwicklungs- und Beratungsleistungen) zu einem Stundensatz von EUR 260.00 in Rechnung gestellt. Produktsupport und Produktschulung können in Form von Kontingenten vertraglich vereinbart werden (“Service-Kredit”). Jeder monatliche Service-Kredit läuft am Ende eines jeden Monats ab. Die in einem Monat nicht beanspruchte Service-Kredits sind nicht auf die nächsten Monate übertragbar. Beratungs- und Entwicklungsleistungen sind nicht enthalten. Beratungsleistungen in Bezug auf die Projekte der Lizenznehmerin benötigen in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung, welche auf die spezifischen Projektgegebenheiten Bezug nimmt. Rechtliche und steuerliche Beratung, Wirtschaftsprüfung, technische Gutachten oder ähnliche Prüfungs- und Beratungshandlungen durch die Lizenzgeberin sind in jedem Fall ausgeschlossen. Entwicklungsleistungen benötigen in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung, wenn sie die Lizenznehmerin auf eine spezifische Roadmap verpflichten. In jedem Fall kann die Lizenzgeberin die Erbringung von Service-Dienstleistungen an die Lizenznehmerin nach eigenem, freiem Ermessen verweigern (auch wenn in Form eines Service-Kredits vereinbart sind).
  4. Service-Dienstleistungen durch die Lizenzgeberin erfolgen nach vorheriger Terminvereinbarung telefonisch, per E-Mail, per Websession oder – sofern notwendig – vor Ort. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung, werden Service-Dienstleistungen ausschliesslich von Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:00 MEZ, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in der Schweiz, erbracht. Reisezeit ab dem Unternehmenssitz der Lizenzgeberin gilt für vor Ort Besuche als Arbeitszeit. Allfällige Reiseauslagen werden der Lizenznehmerin in Rechnung gestellt. Die Lizenzgeberin bietet keine „Hotline-Funktion“, die jederzeit erreichbar ist, an. Anfragen für Service-Dienstleistungen sind vorzugsweise per Mail an support@greenmatch.ch zu stellen.
  5. Die Lizenzgeberin und zertifizierte Partner der Lizenzgeberin haben überdies das Exklusivrecht zur Erbringung von Service-Dienstleistungen im direkten Zusammenhang mit der Anwendung und Nutzung der Plattform. Ohne vorhergehende schriftliche Einwilligung darf die Lizenznehmerin für diesen Bereich keine andere Anbieterin beauftragen.
  6. Der Lizenzgeberin steht es frei, für Service-Dienstleistungen Partnerunternehmen als Subunternehmer resp. Hilfspersonen zu beauftragen.
  7. Die Lizenzgeberin stellt ihre Service-Dienstleistungen nach besten Bemühungen zur Verfügung. Ein besonderer Erfolg ist nicht geschuldet, ebenso wenig eine bestimmte Zeit für die Behebung von Problemen. Die Lizenzgeberin schliesst jegliche Gewährleistung im gesetzlich zulässigen Umfang aus.

Lizenzgebühren und Zahlungsbedingungen

  1. Die Nutzung der Plattform ist während der Testperiode kostenlos.
  2. Die Lizenznehmerin ist verpflichtet, die für den vereinbarten Leistungsumfang geltenden Lizenzgebühren jeweils im Voraus zu Beginn einer Lizenzperiode zu bezahlen. Bei einer unbefugten Weitergabe der Zugangsdaten eines registrierten Nutzers an Dritte gemäss Ziff. (3), wird die Lizenzgebühr unter Berücksichtigung dieser weiteren (nicht autorisierten) Nutzer automatisch entsprechend erhöht.
  3. Honorare für Service-Dienstleistungen sind, soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, monatlich zahlbar. Die Lizenzgeberin behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen.
  4. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen, sind Rechnungen der Lizenzgeberin jeweils innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Die Verrechnung von allfälligen Forderungen der Lizenznehmerin mit den oben genannten Gebühren und Honoraren ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der oben genannten zehntägigen Frist befindet sich die Lizenznehmerin automatisch in Verzug (ohne formelle Mahnung). Die Lizenzgeberin behält sich vor, den Zugang zur Plattform bis zum Zahlungseingang zu sperren. Eine solche Sperrung entbindet die Lizenznehmerin nicht von ihren Pflichten, insbesondere nicht, die geschuldeten Lizenzgebühren zu bezahlen. Der Verzugszins beträgt 5% p.a.
  5. Sämtliche in diesem Vertrag genannten Gebühren verstehen sich exklusive allfälliger darauf anfallender Steuern (z.B. MwSt.), Zölle oder anderen Abgaben, die aufgrund der gewährten Lizenzen und/oder der Erbringung der Dienstleistungen direkt oder indirekt erhoben werden.

Gewährleistung

  1. Die Lizenzgeberin gewährleistet der Lizenznehmerin, dass die Plattform grundsätzlich gemäss Dokumentation funktioniert, sofern die Lizenznehmerin einen bewährten Browser (Empfehlung: Google Chrome) der jeweils aktuellsten Version verwendet und über eine ausreichend schnelle Internetverbindung verfügt; das fehler- und/oder störungsfreie Funktionieren kann hingegen nicht zugesichert werden. Die Plattform kann infolge von Wartungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt verfügbar sein, wobei Wartungsarbeiten wenn immer möglich während Wochenenden vorgenommen werden. Die Lizenzgeberin gewährleistet nicht und steht nicht dafür ein, dass der Inhalt und alle Informationen, die auf oder über die Plattform (einschliesslich jeglicher Inhalt Dritter) richtig, genau oder verlässlich sind. Weiter gewährleistet die Lizenzgeberin nicht, dass der Dienst oder die Ergebnisse für einen bestimmten Zweck eingesetzt werden können. Insbesondere übernimmt die Lizenzgeberin keinerlei Gewährleistung bezüglich der Ergebnisse. Es liegt in der Verantwortung der Lizenznehmerin, die Ergebnisse der Plattform jeweils kritisch zu hinterfragen und projekt-, asset-, technologie- sowie länderspezifische Besonderheiten bei der Interpretation zu berücksichtigen. Die Plattform ist bezüglich der Eingabemasken generisch gestaltet, um breite Anwendungsmöglichkeiten hinsichtlich erneuerbarer Energiearten, Länderspezifika (bspw. Vergütungsmodell und Steuern) und Transaktionsspezifika (bspw. Transaktion in Bau- oder Betriebsphase, Anteils- oder Anlagenkauf) offen zu lassen. Länderspezifika sind ausdrücklich keine berücksichtigt, insbesondere nicht im Bereich Steuern. Der generische Anwendungsrahmen bedingt Anwendererfahrung, welche im Trainingsangebot der Lizenzgeberin abgedeckt wird. Die Lizenznehmerin nimmt ausserdem zur Kenntnis, dass sich die Funktionalitäten der Plattform während der Vertragsdauer verändern können.
  2. Sollte die Plattform nicht wie unter Ziff. (20)f. beschrieben funktionieren, steht der Lizenznehmerin ausschliesslich das Recht zu, Nachbesserung zu verlangen. Insbesondere ist die Lizenznehmerin nicht berechtigt vom vorliegenden Vertrag zurückzutreten, ihn ausserordentlich zu kündigen, die Lizenzgebühren zu reduzieren oder vorbehaltlich zwingenden Rechts, Schadensersatz zu verlangen. Die Lizenznehmerin muss einen Mangel unverzüglich nach Kenntnis oder nachdem sie vom Mangel Kenntnis erlangen hätte können schriftlich rügen (Rügepflicht). Kann die Lizenzgeberin den Mangel auch nach ernsthaften Nachverbesserungsversuchen nicht beheben, sind beide Parteien berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall werden der Lizenznehmerin der Anteil der bereits bezahlten Lizenzgebühren für den Zeitraum, in dem die Plattform nicht benutzt werden kann und konnte, zurückerstattet.
  3. Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Zusicherungen in diesem Vertrag, übernimmt die Lizenzgeberin keinerlei Garantien und macht keinerlei Zusicherungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Weitere Pflichten der Lizenznehmerin

  1. Die Lizenznehmerin hat durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihr im Rahmen dieses Vertrags Zugang zur Plattform erhalten, die Pflichten dieses Vertrags einhalten. Insbesondere hat die Lizenznehmerin sicherzustellen, dass die Zugangsdaten nicht an Dritte weitergegeben werden.

Immaterialgüterrechte

  1. Die Lizenznehmerin anerkennt ausdrücklich die Immaterialgüterrechte insbesondere Urheber-, Namens- und allfällige Design- und Markenrechte der Lizenzgeberin an der Plattform (insbesondere an den zugrundeliegenden Programmen, dem Erscheinungsbild, der grafischen Benutzeroberfläche und sämtlichen Inhalten) sowie den Ergebnissen der Plattform und Handelsnamen und Logos der Lizenzgeberin (nachfolgend „greenmatch IP“).
  2. Die Lizenznehmerin darf eine Registrierung von Immaterialgüterrechten, welche identisch mit, ähnlich wie und/oder schädlich für greenmatch IP sind, weder selbst vornehmen, noch eine solche Registrierung durch Dritte unterstützen oder vornehmen lassen. Wenn ein solcher Antrag auf Registrierung mit der Unterstützung der Lizenznehmerin eingereicht wird oder worden ist, hat die Lizenznehmerin auf Verlangen der Lizenzgeberin, jegliche Verwendung solcher Quellcodes, Handelsnamen, Symbole, Broschüren oder Designs zu unterlassen und die Registrierung oder einen entsprechenden Antrag zurückzuziehen oder bereits registrierte Rechte ohne jegliche Entschädigung auf die Lizenzgeberin zu übertragen. Darüber hinaus hat die Lizenznehmerin die Lizenzgeberin für alle Kosten und Aufwendungen (einschliesslich angemessener Anwaltskosten), die im Zusammenhang mit der von der Lizenznehmerin veranlassten Registrierung oder dem Versuch einer solchen Registrierung entstanden sind, zu entschädigen. Soweit zulässig, verpflichtet sich die Lizenznehmerin über die Vertragsdauer hinaus, die Plattform, deren Funktionsweise, Struktur, Oberfläche und Design in keiner Weise nachzubilden oder nachzubauen. Für den Fall, dass die Lizenznehmerin die Plattform, deren Funktionsweise, Struktur, Oberfläche oder Design nachbaut, tritt sie hiermit sämtliche Rechte an dieser nachgebauten Version an die Lizenzgeberin entschädigungslos ab. Für den Fall, dass eine solche Abtretung gemäss dem anwendbaren Recht nicht zulässig ist räumt die Lizenznehmerin hiermit der Lizenzgeberin ein zeitlich unbeschränktes, exklusives, weltweites, unwiderrufliches, sublizenzierbares, übertragbares und kostenloses Recht ein, die nachgebaute Version zu nutzen, verwerten, vervielfältigen, ändern, bearbeiten und weiterzuentwickeln.
  3. Die Lizenznehmerin behält sämtliche Rechte an Daten und Inhalten, die sie auf die Plattform lädt („Eigene Daten“). Die Lizenznehmerin erteilt hiermit der Lizenzgeberin das nicht exklusive, weltweite und kostenlose Recht, die Eigenen Daten zu speichern, anzuzeigen, zu vervielfältigen, zu übertragen, weiterzuleiten, zu bearbeiten und nutzen, alles nur soweit dies zur Aufrechterhaltung der Funktionalität der Plattform zugunsten der Lizenznehmerin erforderlich ist. Mit Beendigung des Vertrags erlischt das vorgenannte Recht. Für den Fall, dass die Lizenznehmerin Eigene Daten mit Dritten im Rahmen eines „Shared Projects“ teilt, räumt die Lizenznehmerin hiermit der Lizenzgeberin das unwiderrufliche, nicht exklusive, weltweite und kostenlose Recht ein, die Eigenen Daten zu speichern, anzuzeigen, zu vervielfältigen, zu übertragen, weiterzuleiten, zu bearbeiten und nutzen, alles nur soweit dies zur Aufrechterhaltung der Funktionalität der Plattform zugunsten der Lizenznehmerin resp. der durch diese autorisierten Dritten erforderlich ist. Das vorgenannte Recht bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen, sofern die Eigenen Daten im Rahmen des „Shared Projects“ den autorisierten Dritten noch weiter zur Verfügung stehen resp. von diesen genutzt werden.

Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Das Thema Datenschutz und Vertraulichkeit nimmt die Lizenzgeberin ernst und folgt deshalb den geltenden Datenschutzvorschriften (einschliesslich aller Revisionen). Personendaten werden gemäss dem geltenden Datenschutzrecht und der Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.greenmatch.ch/de/privacy-policy, bearbeitet. Die Lizenznehmerin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten für den in der Datenschutzerklärung beschriebenen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Lizenznehmerin kann ihre Einwilligung jederzeit ohne jegliche nachteilige Konsequenzen widerrufen. Im Falle eines Widerrufs werden die personenbezogenen Daten der Lizenznehmerin nach Erhalt der Mitteilung gelöscht.
  2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass der Inhalt dieses Vertrags und sämtliches Know-how der Parteien, und sonstige geheime Informationen, von welchen eine Partei im Rahmen der Abwicklung dieses Vertrags direkt oder indirekt, in Schriftform, mündlich, elektronisch oder in sonst irgendeiner Form Kenntnis erhalten hat („vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln sind. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere die von der Lizenznehmerin auf die Plattform hochgeladenen Daten sowie die Funktionsweise der Plattform. Keine vertraulichen Informationen sind Informationen, die
    1. allgemein bekannt sind oder rechtmässig von einer Drittpartei offengelegt wurden,
    2. öffentlich bekannt waren oder werden, ohne dass dabei dieser Vertrag verletzt wird oder wurde oder die Informationen aufgrund eines Verstosses der jeweils anderen Partei gegen die Geheimhaltungsverpflichtung bekannt werden oder wurden,
    3. einer Partei von einer Drittpartei rechtmässig offenbart worden sind oder
    4. bereits vor Unterzeichnung dieses Vertrags den Parteien rechtmässig und ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren.
  3. Jede Partei wird die vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und sie keinem Dritten bekannt geben oder in anderer Weise zugänglich machen. Ausgenommen hiervon ist eine Bekanntgabe
    1. an Berater und den Hosting-Dienstleister gemäss Ziff. (14), welche Kenntnis von diesen Informationen zu Zwecken einer Abwicklung dieses Vertrags bedürfen und die einer Geheimhaltungspflicht unterstehen, welche mindestens so streng wie die vorliegende ist;
    2. soweit anwendbare zwingende Rechtsvorschriften eine solche erforderlich machen, wobei alle angemessenen Vorkehrungen zur Beschränkung dieser Bekanntgabe und zur Sicherstellung einer vertraulichen Behandlung getroffen werden müssen.
  4. Jede Partei hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um die vertraulichen Informationen der anderen Partei zu schützen und jegliche Verbreitung dieser Informationen zu vermeiden (z.B. Instruktion von Mitarbeitern, Datensicherung). Diese Vorkehrungen müssen mindestens denjenigen Massnahmen entsprechen, mit denen eigene vertrauliche Informationen geschützt werden, wobei auf keinen Fall der für die Geschäftstätigkeit der Parteien notwendige und übliche Mindeststandard an Sorgfalt unterschritten werden darf.
  5. Jede Partei wird die andere Partei unverzüglich unterrichten, wenn ihr eine unberechtigte Nutzung oder Bekanntgabe von vertraulichen Informationen bekannt wird oder sie begründeten Anlass dazu hat anzunehmen, dass eine unberechtigte Nutzung oder Bekanntgabe stattgefunden hat.
  6. Auf schriftliche Aufforderung der offenlegenden Partei hin hat die empfangende Partei unverzüglich alle schriftlichen, elektronischen oder auf andere Art und Weise archivierten Dokumente, Files und Kopien hiervon, welche vertrauliche Informationen enthalten, einschliesslich Memoranden, Notizen und sonstiger Dokumente, welche auf vertraulichen Informationen basieren oder solche enthalten, zu zerstören oder zurückzugeben. Dies gilt ausdrücklich nicht für vertrauliche Informationen, die als Projekte mit der Funktion „Project Share“ über die Plattform geteilt wurden. Auf schriftliche Aufforderung der offenlegenden Partei hin hat die empfangende Partei die Zerstörung aller vertraulichen Informationen gemäss dieser Klausel zu bestätigen. Ungeachtet dessen ist die empfangende Partei von ihrer Verpflichtung zur Zerstörung oder Rückgabe von vertraulichen Informationen insoweit entbunden, als dass sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften (etwa Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen) dazu verpflichtet ist, die entsprechenden Informationen aufzubewahren.
  7. Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung gemäss Ziff. 27ff. (Geheimhaltung und Datenschutz) bleiben auch nach Beendigung oder Kündigung dieses Vertrags in Kraft, solange die vertraulichen Informationen nicht allgemein bekannt resp. zerstört oder zurückgegeben worden sind.

Dauer und Beendigung

  1. Der Vertrag tritt mit Registrierung durch die Lizenznehmerin auf der Plattform in Kraft und gilt für Testperiode im Sinne einer festen Dauer. Sollte die Lizenznehmerin im Anschluss an diese Testperiode kein Vertragsangebot annehmen, wird der Testaccount der Lizenznehmerin in einen Guest Account umgewandelt. Nimmt die Lizenznehmerin ein Vertragsangebot an, gilt der Vertrag für die Lizenzperiode im Sinne einer festen Dauer. Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende einer Lizenzperiode schriftlich gekündigt werden. Wird er von keiner Partei gekündigt, verlängert er sich jeweils automatisch um eine Lizenzperiode. Die Lizenzgeberin hat jederzeit das Recht, den Guest Account mit sofortiger Wirkung per E-Mail zu kündigen und den Account inkl. aller Daten zu löschen.
  2. Im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung durch eine Partei kann die andere Partei diesen Vertrag fristlos und mit sofortiger Wirkung kündigen. Bezahlt die Lizenznehmerin die Gebühren nicht innert 20 Tagen nach Ausstellung einer entsprechenden Rechnung, so stellt dies eine wesentliche Vertragsverletzung dar.
  3. Bei Beendigung dieser Vereinbarung,
    a) erlöschen alle Lizenz- und sonstigen Rechte, welche der Lizenznehmerin im Rahmen dieses Vertrags eingeräumt wurden, automatisch und
    b) die Lizenznehmerin hat unverzüglich jede weitere Nutzung der Plattform sowie jeglicher greenmatch IP zu unterlassen. Es bleibt der Lizenznehmerin jedoch ausdrücklich erlaubt, die während der Dauer dieses Vertrags erhaltenen Ergebnisse der Plattform weiterhin zu den Bedingungen dieses Vertrags zu nutzen. Die Lizenznehmerin ist selbst dafür verantwortlich, entsprechende Ergebnisse in geeigneter Form aufzubewahren. Der Lizenzgeberin steht es frei bei Beendigung entsprechende Daten der Lizenznehmerin unwiderruflich und ohne vorherige Mitteilung zu löschen.
  4. Vertragsbestimmungen, welche ihrem Sinn oder Inhalt nach auch nach Beendigung des Vertrags in Kraft bleiben müssen, um den beabsichtigten Zweck zu erfüllen, überdauern die Beendigung dieses Vertrags (insbesondere Ziff. ‎(5) f., (27) bis (33) sowie Ziff. (38) ff..

Haftung und Schadenersatz

  1. Die Lizenzgeberin haftet lediglich für den der Lizenznehmerin vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügten Schaden. Für durch leichte Fahrlässigkeit zugefügte direkte oder indirekte Schäden wird jegliche (vertragliche und deliktische) Haftung der Lizenzgeberin, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere trifft die Lizenzgeberin keine Haftung im Falle eines Verlusts von Daten der Lizenznehmerin.
  2. Die Lizenzgeberin haftet insbesondere nicht für die Plattform oder deren Inhalt (einschliesslich jeglicher Inhalt Dritter) und insbesondere nicht dafür, dass deren Ergebnisse für die Zwecke des Lizenznehmers geeignet sind. Die Lizenzgeberin haftet auch nicht für Inhalte, die auf der Plattform zur Verfügung gestellt werden.
  3. Darüber hinaus haftet die Lizenzgeberin nicht für Dienstleistungen, die als Fremddienstleistungen anderer Dienstleister vermittelt werden.
  4. Soweit gesetzlich zulässig, haftet die Lizenzgeberin der Lizenznehmerin gegenüber nicht für Ansprüche Dritter wegen angeblicher Verstösse gegen Immaterialgüterrechte Dritter im Zusammenhang mit der Nutzung der Plattform.

Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet der anderen Partei für Schäden irgendwelcher Art, soweit der Schaden teilweise oder ganz, direkt oder indirekt durch Umstände verursacht worden ist, die ausserhalb ihrer Kontrolle liegen, wie z.B. Feuer, Überschwemmungen oder andere Naturkatastrophen, Generalstreiks, staatliche Massnahmen, Embargos oder Ausfälle der Kommunikationsinfrastruktur, vorausgesetzt, die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei schriftlich über das Ereignis der höheren Gewalt innerhalb einer angemessenen Frist.
  2. Sollten Leistungen infolge höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als sechzig (60) Tagen ausbleiben, so kann jede Partei diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

Verschiedenes

  1. Dieser Vertrag (einschliesslich sämtlicher Vertragsanhänge) ersetzt alle bisherigen mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien im vorliegenden Zusammenhang. Zwischen den Parteien bereits vorbestehende schriftliche Vereinbarungen werden durch diesen Vertrag hingegen nicht berührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Vertrages und den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lizenznehmerin sind die Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages massgebend.
  2. Mit Akzept der vorliegenden Allgemeinen Lizenz- und Servicebestimmungen bestätigt die Lizenznehmerin, die Anhänge erhalten und gelesen zu haben sowie diese ebenfalls zu akzeptieren.
  3. Die Lizenzgeberin ist berechtigt, die Lizenznehmerin als Referenzkunde bei Dritten und über Social Media (LinkedIn oder ähnliches) namentlich und unter Verwendung des Logos bzw. einer Verlinkung der Lizenznehmerin zu nennen. Die Lizenznehmerin kann jederzeit schriftlich eine Unterlassung hierzu verlangen.
  4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke erhalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlichen am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Falle einer Lücke.
  5. Alle Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  6. Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei ist eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag nicht zulässig. Davon ausgenommen ist die Übertragung dieses Vertrags oder sich daraus ergebenden Rechten durch die Lizenzgeberin an eine Tochter-, Schwester-, Mutter- oder Gruppengesellschaft.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Auf diese Vereinbarung ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht und unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Ausschliesslich zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind die Gerichte am Sitz der Lizenzgeberin oder nach Wahl der Lizenzgeberin am Sitz der Lizenznehmerin.