Frankreich : Neue Regeln für EE-Ausschreibungen – Teil 1: Wind Onshore

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Nachdem der Zugang zu Fördertarifen für EE-Anlagen über sog. Open-Window-Verfahren aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben zum Ende des Jahres 2023 weitgehend wegfallen wird1, bleibt Erzeugern, die einen Fördertarif in Anspruch nehmen wollen, künftig im Wesentlichen nur noch die Teilnahme an einer der hierfür von der französischen Regierung organisierten Ausschreibungen. Grundlage hierfür ist Artikel L. 311-10 des französischen Energiegesetzbuchs (Code de l’énergie), der Ausschreibungen vorsieht für den Fall, dass die vorhandenen Produktionskapazitäten die Vorgaben der mehrjährigen Programmplanung für Energie der französischen Regierung nicht erreichen.

Nach Artikel L. 311-10-1 des Code de l’énergie sind für die Entscheidung über den Zuschlag vier Kriterien entscheidend:

  • die „Qualität“ des Angebots „einschließlich des technischen Werts, der Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Umweltschutz, die Energieeffizienz sowie des Innovationscharakters des Projekts“;
  • die Rentabilität;
  • die Versorgungssicherheit;
  • in begrenztem Umfang auch die tatsächliche oder vom Betreiber angebotene Beteiligung der in der Nähe des Standorts der Anlage ansässigen Bewohner oder Gebietskörperschaften an der Projektgesellschaft.

Die Festlegung und Durchführung dieser Ausschreibungen liegt in der Zuständigkeit der Commission de Régulation de l’Energie (kurz „CRE“); diese definiert insbesondere die darauf anwendbaren Lastenhefte.

Die Ausschreibungen werden weitgehend nach Technologien/Branchen getrennt organisiert; nach der aktuell gültigen 2. mehrjährigen Programmplanung für Energie („PPE2“) sind Ausschreibungen geplant bis zur Jahresmitte 2026. Hinsichtlich der ausgeschriebenen Kapazitäten liegt der Schwerpunkt bei Onshore-Windparks (bis 2025 jeweils 1.850 Megawatt (MW) jährlich und 2026 noch einmal 925 MW), PV-Freiflächenanlagen (gleiche Ausschreibungskapazitäten wie Onshore-Windparks) und PV-Aufdachanlagen (1.200 MW 2022, 1.100 MW von 2023 bis 2025 und 300 MW 2026). Daneben finden technologieneutrale Ausschreibungen statt (500 MW jährlich bis 2026), Ausschreibungen für innovative PV-Anlagen (bis 2025 jährlich 140 MW) sowie für Eigenverbrauchsanlagen (zwischen 100 und 150 MW jährlich). Die genauen Daten der Ausschreibungsperioden werden i.d.R. etwa ein halbes Jahr im Voraus veröffentlicht.

Insgesamt werden bis 2025 also jährlich zwischen 5,6 und 5,7 Gigawatt (GW) an EE-Kapazitäten ausgeschrieben, wobei die drei Branchen Onshore-Windkraft, PV-Freiflächen und PV-Aufdachanlagen mit zusammen 4,8 bis 4,9 GW jährlich den Löwenanteil ausmachen.2

Anwendungsbeispiel 1: Ausschreibungen für Onshore-Windparks

Die grundsätzliche Funktionsweise dieser „PPE2“-Ausschreibungen wird nachfolgend am Beispiel der Ausschreibungen für Onshore-Windparks dargestellt. Maßgeblich ist hier das Lastenheft mit der Kurzbezeichnung „AO PPE2 Eolien terrestre“, das genau wie die Lastenhefte aller anderen Ausschreibungen auf der Internetseite der CRE eingesehen und heruntergeladen werden kann. Das Lastenheft kann für jede Ausschreibungsperiode geändert werden, wobei sehr weitreichende inhaltliche Änderungen eher untypisch sind.

Voraussetzungen für die Teilnahme

Nachstehend werden – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die wichtigsten materiellen Voraussetzungen für eine Teilnahme an diesem Ausschreibungsverfahren dargestellt.

  • Anlagengröße: Anders als in den Ausschreibungen nach dem bisherigen Lastenheft („PPE1-Ausschreibungen“) gilt für die Teilnahme kein Größenkriterium für die einzelne WEA bzw. den projektierten Windpark; dies hängt damit zusammen, dass der aktuell noch existierende Fördertarif nach dem Tariferlass „CR17“, der Windparks mit höchstens 6 WEA und einer Leistung von max. 3 MW pro WEA vorbehalten ist, Ende 2023 definitiv auslaufen wird.
  • Neuheit der Anlage: Wie schon bisher sind zur Teilnahme grundsätzlich nur neue Anlagen zugelassen, d.h. Anlagen, mit deren Errichtung erst nach Ende der jeweils relevanten Ausschreibungsperiode begonnen worden ist; für Anlagen, für die zuvor bereits der Abschluss eines Marktprämienvertrags nach einem aktuell nicht mehr anwendbaren Fördertarif beantragt worden war, sind Ausnahmen vorgesehen. Darüber hinaus müssen die wesentlichen Anlagenteile neu sein, wobei aber nun die Verwendung komplett erneuerter Anlagenteile ausdrücklich erlaubt ist. Ebenfalls ausdrücklich zugelassen sind Anlagen, die einem Repowering unterzogen worden sind. Achtung: Wird der Marktprämienvertrag nicht innerhalb von drei Monaten nach der ersten Einspeisung in Kraft gesetzt, gilt die Anlage nicht mehr als neu und erfüllt damit nicht mehr die Voraussetzungen für den Erhalt der Marktprämie, es sei denn, die Verzögerung beruht auf nachweislich während des Testlaufs der Anlage aufgetretenen Schwierigkeiten.
  • CO2-Bilanz: Nur Anlagen mit einer CO2-Bilanz von weniger als 1.200kg/kW sind förderfähig; in der Praxis dürfte dieses Kriterium in den meisten Fällen unproblematisch erfüllt werden.
  • „Deggendorf-Regel“: Neu ist auch die Anwendung der sog. Deggendorf-Regel, d.h. der Ausschluss von Anlagen, deren Betreiber aufgrund einer Entscheidung der EU-Kommission über die Unzulässigkeit gewährter staatlicher Beihilfen eine Anordnung zur Rückzahlung der von ihm erhaltenen Beihilfen erhalten hat.
  • Inanspruchnahme anderer öffentlicher Beihilfen: Ausgeschlossen ist die Teilnahme von Anlagen, für die der Betreiber andere öffentliche Beihilfen gleich welchen Ursprungs erhält.
  • Teilnahme an früheren Ausschreibungsverfahren oder –perioden: Sofern eine Anlage in einem früheren Ausschreibungsverfahren oder einer vorangegangenen Ausschreibungsperiode bereits einen Zuschlag erhalten hat, ist eine Teilnahme ausgeschlossen, es sei denn, der Betreiber ist durch das zuständige Ministerium ausdrücklich von der Pflicht zur Durchführung des Projekts entbunden worden. Auch eine erfolglose Teilnahme ist aber bei einer erneuten Kandidatur ausdrücklich anzuzeigen.
  • Genehmigung: Wie bisher können nur Anlagen an einer Ausschreibung teilnehmen, für die die erforderliche umweltrechtliche („ICPE“) Genehmigung vorliegt; ob die Genehmigung beklagt ist oder nicht, spielt keine Rolle.
  • Ausschreibungsbürgschaft: Die nach den bisherigen Lastenheften erst nach Erhalt des Zuschlags zu stellende finanzielle Sicherheit für die Durchführung des Projekts ist nunmehr bereits bei Abgabe des Angebots vorzulegen; sie beträgt EUR 30.000,00 pro MW Nennleistung der geplanten Anlage.

Verfahren

Die Einreichung der Angebotsunterlagen erfolgt innerhalb des dafür im Lastenheft ausgewiesenen Zeitraums (i.d.R. rund zwei Wochen) auf der hierfür von der CRE eingerichteten Internetplattform. Im Vorfeld (bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Ausschreibungsperiode) haben sämtliche Interessenten die Möglichkeit, über diese Plattform Fragen zur Auslegung bzw. Anwendung des Lastenhefts an die Regulierungsbehörde zu stellen; diese Fragen und die Antworten dazu werden vor Beginn der Ausschreibungsperiode auf der Plattform online gestellt und sind damit für alle interessierten Dritten einsehbar.

Wichtig: Für jedes Projekt ist ein eigenes Angebot einzureichen, m.a.W. sind Angebote, die mehrere Windparks umfassen, nicht zulässig. Welche Unterlagen im Einzelnen einzureichen sind, ist im Lastenheft detailliert geregelt; die genaue Beachtung dieser Regelungen ist entscheidend, da unvollständige Angebotsunterlagen dazu führen, dass das Angebot ohne inhaltliche Prüfung aus dem Verfahren ausscheidet.

Zu erwähnen ist auch, dass Angebot mithilfe eines besonderen elektronischen Unterschriftszertifikats unterschrieben werden muss. Nach Eingang der Angebote verfügt die CRE über eine Frist von einem Monat zur Prüfung der Angebote; nach Abschluss ihrer Prüfung übermittelt sie die Liste der Angebote, für die sie einen Zuschlag vorschlägt, an das hierfür zuständige Ministerium, welches dann formal die Entscheidung trifft und den Bewerbern mitteilt.

Kriterien für den Zuschlag

Die Bewertung der Angebote durch die CRE erfolgt durch die Zuerkennung einer Punktzahl; maximal erreichbar (allerdings nur theoretisch) sind 100 Punkte. Wesentliches Bewertungskriterium ist hier wie schon bisher der Angebotspreis, welcher maximal 70 €/MWh betragen darf; hier liegt die theoretisch erreichbare Punktzahl bei 95. Neben dem Angebotspreis fließt nach dem aktuellen Lastenheft jedoch noch ein weiteres Kriterium in die Bewertung der Angebote ein, welches man – etwas unscharf – als Form der Bürgerbeteiligung an dem fraglichen Projekt umschreiben kann. Konkret kommen hier zwei (nicht kumulierbare) Beteiligungsformen in Frage:

  • die „geteilte Projektverwaltung“ (gouvernance partagée), die einem Gebot bis max. 5 Punkte einbringen kann;
  • die „gemeinschaftliche Finanzierung“ (financement collectif), die mit bis zu 2 Punkte bewertet wird.

Ohne auch hier auf Einzelheiten eingehen zu wollen, erfordert die geteilte Projektverwaltung einen effektiven, gesellschaftsrechtlich abgesicherten und auf Dauer (mindestens zehn Jahre ab IBN) angelegten Einfluss von Anwohnern oder Gebietskörperschaften aus dem Département der Standortgemeinde oder einem angrenzenden Département; diesen muss mindestens eine Art Sperrminorität eingeräumt werden, wogegen sie in der (bei der Bewertung des Angebots mit 5 Punkten „belohnten“) Maximalvariante die Mehrheit der Eigenmittel (Gesellschaftskapital + Gesellschafterdarlehen) und der Stimmrechte in der Projektgesellschaft halten müssen. Für die gemeinschaftliche Finanzierung genügt dagegen eine lediglich finanzielle Beteiligung, die allerdings mindestens 10 Prozent des gesamten Finanzierungsvolumens (Eigen- und Fremdmittel) abdecken und für mindestens drei Jahre ab IBN aufrechterhalten werden muss. Um diese zusätzlichen Punkte zu erhalten, muss der Bewerber bei Einreichung der Angebotsunterlagen eine Erklärung abgeben, in der er sich zur Einhaltung eines dieser Kriterien verpflichtet; ein späterer Verstoβ gegen diese Verpflichtung wird durch einen je nach Schwere des Verstoßes mehr oder weniger signifikanten Abzug vom Referenzpreis sanktioniert. Vergleichbare Mechanismen gab es auch schon in den „PPE1“-Ausschreibungen. Dort flossen diese allerdings nicht in die Bewertung der Angebote ein (und damit in die Entscheidung über den Zuschlag für ein bestimmtes Projekt), sondern wurden über einen Zuschlag zum Angebotspreis honoriert.

Zuschlagsentscheidung

Grundsätzlich erhalten die Angebote den Zuschlag in absteigender Reihenfolge der ihnen zuerkannten Punktzahl; auch das (letzte) Angebot, das zu einer Überschreitung der insgesamt ausgeschriebenen Leistung führt, erhält noch einen Zuschlag. Eine (weitere) Erhöhung der ausgeschriebenen Kapazität bei „Überzeichnung“ einer Ausschreibungsrunde ist dagegen nicht vorgesehen, die übrigen Anlagen mit einer niedrigeren Punktzahl erhalten also keinen Zuschlag (können aber ggf. an einer der folgenden Ausschreibungsperioden teilnehmen). Zu erwähnen ist noch der in Ziff. 2.11. des Lastenhefts verankerte Mechanismus, durch den die „Wettbewerbsfähigkeit“ der Angebote garantiert werden soll: Auch dann, wenn die Gesamtkapazität der in einer Ausschreibungsrunde eingereichten Angebote die jeweils ausgeschriebene Kapazität nicht erreicht (= „Unterzeichnung“ der Ausschreibungsrunde), werden trotzdem die am schlechtesten benoteten Angebote aussortiert. Vereinfacht gesagt entspricht dabei der Prozentsatz der Kapazität der derart aussortierten Angebote dem Prozentsatz der Nichterreichung der ausgeschriebenen Kapazität.

Abschluss des Marktprämienvertrags

Mit Bekanntgabe des Zuschlags beginnt für den Betreiber eine Frist von drei Jahren, innerhalb derer die Anlage fertiggestellt werden muss; maßgeblich ist hier die Übermittlung der Konformitätsbescheinigung an EDF. Wie schon bisher wird diese Frist verlängert, wenn die Genehmigung beklagt oder der Netzanschluss aus vom Betreiber nicht zu vertretenden Gründen verzögert worden ist. Wird die Frist für die Fertigstellung der Anlage nicht eingehalten, verkürzt sich dadurch die Laufzeit des Marktprämienvertrags, welcher normalerweise für eine Dauer von 20 Jahren abgeschlossen wird.

Quellen:

1 Für bestimmte kleinere Anlagen (z.B. Aufdachanlagen mit einer Leistung von bis zu 500 kWp) wird es auch nach diesem Datum noch Fördertarife nach dem „Open-Window-Modell“ geben.
2 Vgl. die Übersicht über die kommenden PPE2-Ausschreibungsrunden in der Anlage zu diesem Artikel.

Autor:

Hans Messmer

Hans Messmer, ist Rechtsanwalt und Avocat beim interdisziplinären Beratungsunternehmen Sterr-Kölln & Partner aus Freiburg, das sich auf erneuerbare Energien und kommunale Energieversorgung spezialisiert hat. Standorte von Sterr-Kölln & Partner sind Freiburg, Berlin und Paris. Das 1979 gegründete Unternehmen beschäftigt rund 40 Mitarbeiter:innen.

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