Verlängerung der erhöhten Anfangsvergütung für Windparks – Vermeiden Sie ein böses Erwachen!

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Windenergieanlagen erhalten in den ersten fünf Betriebsjahren nach der Inbetriebnahme eine erhöhte Anfangsvergütung. Wenn die erhöhte Anfangsvergütung auch in den Folgejahren gezahlt werden soll, ist es notwendig, ein Referenzertragsverfahren in Auftrag zu geben.

Windenergieanlagen, die unter dem EEG 2014 in Betrieb genommen wurden, erhalten in den ersten fünf Betriebsjahren nach der Inbetriebnahme eine erhöhte Anfangsvergütung. Wenn die erhöhte Anfangsvergütung auch in den Folgejahren gezahlt werden soll, ist es notwendig, ein sogenanntes Referenzertragsverfahren beim Wirtschaftsprüfer in Auftrag zu geben. Das Anlagenzertifikat attestiert in Kombination mit dem Ertragstestat die Verlängerung der erhöhten Anfangsvergütung über bis zu 15 Folgejahre – maximal für 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme.

Tipps wie Sie die erhöhte Anfangsvergütung von Windkraftanlagen verlängern

Bei einem exemplarischen Windpark mit fünf Windenergieanlagen à 3,2 MW Nennleistung und einem Ertrag von 62 % des Referenzwertes an einem durchschnittlichen Standort in Süddeutschland würden über die folgenden 15 Jahre kumuliert knapp zehn Millionen Euro weniger Vergütung gezahlt werden.

Der Anspruch auf Zahlung der erhöhten Anfangsvergütung ist für Anlagen, die ab dem 01.08.2019 zertifiziert werden, in § 49 Abs. 2 EEG 2014 geregelt – d.h. im zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen EEG unter der Berücksichtigung von Übergangsregelungen. Der Paragraph besagt, dass der Zeitraum der Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung von 8,9 ct/kWh auf Basis des Vergleichs zwischen dem Referenzertrag und dem tatsächlichen Ertrag der Anlage ermittelt wird. Aufgrund der Unterschreitung wird die Anzahl der Monate der erhöhten Anfangsvergütung ermittelt. Ab dem Zeitpunkt, an dem kein Anspruch mehr besteht, erhält der Anlagenbetreiber über die restliche Laufzeit die Grundvergütung von 4,95 ct/kWh.

Konkret sind folgende Schritte zu beachten, um das Zertifizierungsverfahren reibungslos zu gestalten: Kurz vor Ablauf der fünf Jahre oder nach Aufforderung des Netzbetreibers ist das Referenzertragsverfahren einzuleiten. Dazu ist es notwendig, dass ein Wirtschaftsprüfer beauftragt wird. Der Wirtschaftsprüfer erstellt dann ein Ertragstestat und das Anlagenzertifikat. Der Windanlagenbetreiber erhält drei Dokumente vom Wirtschaftsprüfer: den Referenzertragswert der jeweiligen Anlage, ausgestellt von der FGW, das Anlagenzertifikat sowie das Ertragstestat. Diese Dokumente werden dann an den Netzbetreiber weitergeleitet. Gemäß den Regelungen des Marktstammdatenregisters nach §3 Abs. 2 MaStRV müssen Anlagenbesitzer die Anlagendaten – dazu zählt auch die Verlängerung der erhöhten Anfangsvergütung – in das Marktstammdatenregister der BNetzA anmelden. Hierfür gilt eine Frist von vier Wochen ab Mitteilung durch den Netzbetreiber.

Folgende Unterlagen muss der Anlagenbetreiber dem Wirtschaftsprüfer zu jeder Anlage zukommen lassen:

  • Genehmigung der WEA nach BlmSchG
  • Inbetriebnahme-Protokoll
  • Standort und Grundbucheintrag
  • WEA-NIS-Kennung oder Seriennummer
  • Alle monatlichen Abrechnungen des Netzbetreibers (diese enthalten die Angaben zu EEG-Anlagenschlüssel und Zählpunktbezeichnung)
  • Angaben zur Betreibergesellschaft und Windparkzugehörigkeit

Auch in den nächsten Jahren wird bei Anlagen, die unter das EEG 2017 fallen, eine Zertifizierung des Standortertrags nach § 46 beziehungsweise § 36h notwendig sein. Anlagen, deren Vergütung in der Ausschreibung ermittelt wurde, müssen nach fünf, zehn und 15 Jahren hinsichtlich ihres Ertrags überprüft werden. Bei Abweichung des daraus resultierenden Gütefaktors des Standortes um mehr als zwei Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten Gütefaktor wird die Vergütung nachträglich angepasst.

Hinweis: greenmatch als Plattform hilft derartige Verfahren zu vereinfachen. Wenn Windenergieanlagen über eine solche Plattform gepflegt werden, kann dem Wirtschaftsprüfer über die Plattform Zugang zu den hinterlegten Unterlagen gewährt werden. Dies spart Zeit und damit am Ende Geld für den Anlagenbetreiber.

Fordern Sie direkt eine Mandatierungsvereinbarung für das Referenzertragsverfahren an:
(Dieser Link führt Sie zu einem Kontaktformular von Sterr-Kölln & Partner mbB)

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Christian Schmidt publiziert als Autor im greenmatch Blog

Christian Schmidt, Geschäftsführer der Sterr-Kölln & Partner Unternehmensberatungsgesellschaft mbH

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Felix Kuske, Unternehmensberater, Sterr-Kölln & Partner mbB

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Autor:

Christian Schmidt & Felix Kuske, Sterr-Kölln & Partner mbB

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