Windparkinterne Verbräuche: Messen oder schätzen?

Tags: Deutschland EEG

Seit Jahresbeginn müssen windparkinterne Verbräuche für Zwecke der Ermittlung der geschuldeten EEG-Umlage gem. § 62b EEG grundsätzlich gemessen werden. Hintergrund für das Bedürfnis, Strommengen voneinander abzugrenzen, sind unterschiedliche hohe Sätze der EEG-Umlage (umlagefreier sog. Kraftwerkseigenverbrauch, bestandsgeschützter umlagefreier und umlagereduzierter sonstiger Eigenverbrauch und von Dritten – auch anderen Windparks – bezogene und verbrauchte Strommengen). Außen vor bleibt der aus Netz bezogene Strom, der stets gemessen wird und für den bereits an den Lieferanten die volle EEG-Umlage entrichtet wird.

Gesetzlich definierte Ausnahmen, in denen geschätzt werden darf, fanden bisher kaum Anwendung. Der dafür erforderliche Nachweis wirtschaftliche Unzumutbarkeit war in der Vergangenheit nur selten zu führen, weil in diesem Zusammenhang die Kosten der einmaligen Nachrüstung von Zählern den abzuführenden EEG-Umlagen über den gesamten Nutzungszeitraum gegenüberzustellen sind. Auch ein Messkonzept ist seit Jahresbeginn gesetzlich vorgeschrieben, welches das gesetzeskonforme Vorgehen bei der Ermittlung der EEG-umlagepflichtigen Stromverbräuche im Park gewährleisten muss – wenn man nicht für 2021 EEG-Umlagen nachzahlen will.

Viele Betreiber haben sich bislang mit Scada-Daten beholfen. Solche Daten erfüllen – soweit ersichtlich – bislang aber nicht die Voraussetzungen für geeichte und messkonforme Zähler (und erfassen regelmäßig auch nicht alle Verbraucher). Im Übrigen ersetzen solche Daten ebenso wenig eine regelhafte Schätzung bzw. können eine solche allenfalls plausibilisieren.

Einzelanlagen: Messen ist relativ einfach

Bei Einzelanlagen ist das Messkonzept noch relativ einfach. Es geht um eine Abgrenzung von Stromverbrauchern, die nicht zur Erzeugung von Strom dienen, z.B. Aufzugsanlagen und Beleuchtung, oder von Dritten betrieben werden (im letzteren Fall: kein Kraftwerkseigenverbrauch). Denn hier kann der verbrauchte Strom nur aus der gleichen Anlage stammen oder aus dem Netz bezogen worden sein (im Letzteren Fall ist die EEG-Umlage bereits an den Versorger entrichtet worden). Wenn es sich nicht um bestandgeschützte Anlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014 ohne anschließenden Betreiberwechsel) handelt, ist das erste praktische Problem dann die Ermittlung, welcher Anteil des jeweiligen Verbrauchs auf den selbsterzeugten Strom entfällt, für den die EEG-Umlage zum reduzierten Satz (für privilegierten sonstigen Eigenverbrauch) oder im Fall von Drittverbrauch (z.B. drittbetriebenen Transpondern und Mobilfunkantennen) in voller Höhe zu zahlen ist.

In der Praxis herrscht darüber hinaus jedoch noch nicht einmal Einigkeit darüber, welche Komponenten zum privilegierten Kraftwerkseigenverbrauch im EEG zählen. Kraftwerksverbrauch ist definiert als Strom, der in Neben- oder Hilfsanlagen zur unmittelbaren Stromerzeugung verbraucht wird. Unsicherheit herrscht z.B. für Transformatorenverluste, Kabelverluste und die Rotorblattheizung.

Bei Windparks wird es kompliziert

Aber schon bei Windparks, die ja aus mehreren Anlagen bestehen, wird es aufwändiger. Dies gilt zumindest, soweit man der Bundesnetzagentur folgt, die auch Querlieferungen an eigene Windenergieanlagen – mit Ausnahme von bestandsgeschützten Windenergieanlagen als umlagepflichtig einstuft. Bejahendenfalls muss zusätzlich der Bezugsstrom an jeder Windenergieanlage gemessen werden.

Ganz kompliziert sind Konstellationen mit mehreren Windparks an einem Netzverknüpfungspunkt, in denen es Querlieferungen zwischen den betreiberverschiedenen Windparks gibt, die mit der vollen EEG-Umlage zu belasten sind. Diese können in aller Regel mit den vorhandenen Zählern nicht erfasst werden. Auch bedarf es hier eines gemeinsamen Konzepts und einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen allen Betreibern über die Zahlungspflichten bezüglich der EEG-Umlage, d.h. alle Betreiber müssen mitziehen. Eine Umstellung auf eine kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung, mit der die Eingangsmessung im Umspannwerk zur Grundlage für die Abrechnung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber gemacht wird, stünde der Nachteil höherer Strombezugskosten gegenüber.

Nachrüsten, Sanktionen in Kauf nehmen oder auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen

Im Hinblick auf das bevorstehende Ende der EEG-Umlage müssen sich Anlagenbetreiber jedoch ganz genau überlegen, ob sich für die Übergangszeit bis dahin die Investitionskosten für die Nachrüstung von Zählern, die im Einzelfall mehrere 10.000 EUR für einen Windpark betragen können, überhaupt noch lohnen. Die Wahl der ansonsten drohenden Sanktion, nämlich die Zahlung der vollen EEG-Umlage auf alle parkinternen Verbräuche, ist eine echte Alternative. Im Übrigen: Der Netzbetreiber dürfte die betreffenden Mengen natürlich schätzen.

Die nunmehr angekündigte, noch schnellere Abschaffung der EEG-Umlage eröffnet Anlagenbetreibern in vielen Fällen die Möglichkeit, sich auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu berufen. Dies hätte zur Konsequenz, dass sie dann bis zum Zeitpunkt des Wegfalls der EEG-Umlage die mit Umlagen belasteten Strommengen seit Jahresbeginn wieder schätzen dürften. Denn nur noch bis zum 30 Juni 2022 ist die EEG-Umlage zu zahlen, so dass die Nachrüstkosten dazu nicht mehr im Verhältnis stehen und wirtschaftlich „unzumutbar“ sind. So mancher Parkbetreiber, der Ende letzten Jahres nachgerüstet und damit alles richtig gemacht hat, wird sich jetzt ärgern. Statt der Branche praxisnahe Lösungen anzubieten (z.B. Pauschalierungen) oder entsprechende Verbräuche von vornherein Umlagen freizustellen, hat die Politik die Anlagenbetreiber zu kostspieligen Investitionen veranlasst, die sich jetzt auch noch als nutzlos erweisen.

Osterpaket der Bundesregierung konkretisiert Regelung

Im Osterpaket der Bundesregierung wird die Regelung des § 62b EEG zwar nicht etwa zusammen mit der EEG-Umlage endgültig beerdigt, sondern in das geplante Energie-Umlagen-Gesetz überführt. Dort findet diese Regelung auf die verbliebenen Umlagen Anwendung. Weil (zukünftig) sämtliche Umlagen aber nur noch für den aus dem Netz bezogenen Strom anfallen, hat diese Vorschrift nur noch Bedeutung für Letztverbraucher, die für aus dem Netz bezogenen Strom nicht den vollen Satz der sonstigen Umlagen bezahlen müssen. Doch dürften Windenergieanlagenbetreiber kaum einmal unter die entsprechenden Ausnahmefälle (insbesondere Branchenzugehörigkeit) zu fassen sein. Überdies sind die Umlagensätze im Vergleich zur bisherigen EEG-Umlage wesentlich niedriger, so dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Messung ohnehin leicht zu erfüllen gewesen wären.

Verschwiegen werden darf aber nicht, dass auch für stromsteuerliche Zwecke parkinterne Verbräuche zu erfassen sind. Hier sind aber die Voraussetzungen, um schätzen zu dürfen, ebenfalls geringer. Auch sind Querlieferungen unproblematisch, weil es weder auf die Eigenerzeugung für den hier privilegierten Kraftwerksverbrauch (nicht: Kraftwerkseigenverbauch) ankommt und weitere Stromsteuerbefreiungstatbestände in Anspruch genommen werden können, so dass oftmals erst gar nicht gemessen (oder geschätzt) werden muss. Darüber hinaus gibt es hier schon seit langem gesetzlich festgelegte Pauschalwerte, die eigentlich von der komplizierten Messung und Schätzung befreien sollen.

Autor:

Dr. Michael Stopper

Dr. Michael Stopper, ist Rechtsanwalt beim interdisziplinären Beratungsunternehmen Sterr-Kölln & Partner aus Freiburg, das sich auf erneuerbare Energien und kommunale Energieversorgung spezialisiert hat. Standorte von Sterr-Kölln & Partner sind Freiburg, Berlin und Paris. Das 1979 gegründete Unternehmen beschäftigt rund 40 Mitarbeiter:innen.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Über greenmatch

greenmatch ist die führende webbasierte Finanzsoftware für erneuerbare Energien. Strukturieren, verwalten und vermarkten Sie Ihre Projekte in Windenergie, Photovoltaik, Wasserkraft und Biomasse zuverlässig, effizient und digital. Mit greenmatch haben Sie alles zur Hand, was Sie für die finanzielle Beurteilung und Steuerung Ihrer Projekte & Portfolios benötigen – unabhängig von Land, Technologie oder Projektphase. greenmatch ist ein innovatives Gegenmodell zur Begrenztheit klassischer Spreadsheet-Applikationen. Unsere Lösungen vereinfachen es Investoren, Asset Managern, Projektentwicklern und Banken verlässliche Entscheidungen zu treffen und ihren Transaktionserfolg zu steigern.