Frankreich : Neue Regeln für EE-Ausschreibungen – Teil 2: PV-Freiflächenanlagen

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Nachdem der Zugang zu Fördertarifen für EE-Anlagen über sog. Open-Window-Verfahren aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben zum Ende des Jahres 2023 weitgehend wegfallen wird1, bleibt Erzeugern, die einen Fördertarif in Anspruch nehmen wollen, künftig im Wesentlichen nur noch die Teilnahme an einer der hierfür von der französischen Regierung organisierten Ausschreibungen. Grundlage hierfür ist Artikel L. 311-10 des französischen Energiegesetzbuchs (Code de l’énergie), der Ausschreibungen vorsieht für den Fall, dass die vorhandenen Produktionskapazitäten die Vorgaben der mehrjährigen Programmplanung für Energie der französischen Regierung nicht erreichen.

Anwendungsbeispiel 2: PV-Freiflächenanlagen

Als weiteres praktisch besonders relevantes Anwendungsbeispiel neben Wind Onshore, sei nachfolgend auf die Ausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen eingegangen. Maßgeblich ist hier das Lastenheft mit der Kurzbezeichnung „AO PPE2 PV Sol“, von dem am 29. April 2022 bereits die dritte Fassung veröffentlicht worden ist (auf der Internetseite der CRE unter folgendem Link einzusehen: www.cre.fr/Documents/Appels-d-offres/appel-d-offres-portant-sur-la-realisation-et-l-exploitation-d-installations-de-production-d-electricite-a-partir-de-l-energie-solaire-centrales-a2. Deren Inhalt wird hier dargestellt, auch wenn die erst am 23. März 2022 veröffentlichte zweite Fassung noch für die nächste vom 9. bis 20. Mai 2022 laufende Ausschreibungsperiode gelten wird.

Symbolbild PV Freiflächenanlage Frankreich

Voraussetzungen für die Teilnahme

Für eine Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren für PV-Freiflächenanlagen muss eine Anlage folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Standort (1): Nur „echte“ Freiflächenanlagen; anders als nach den bisherigen („PPE1“) Lastenheften werden Anlagen auf Parkplatzüberdachungen nun nicht mehr zu den Freiflächenanlagen gezählt, für sie gelten die Regelungen über die Ausschreibungen für PV-Aufdachanlagen.
  • Standort (2): Um den Erhalt von Wald- und Ackerflächen nicht durch die Anlegung von Solarparks zu gefährden, können nur Anlagen auf bestimmten Freiflächen am Verfahren teilnehmen. Die diesbezüglichen Regelungen in Ziff. 2.6 des Lastenhefts sind reichlich komplex; unterschieden werden aktuell vier größere Fallgruppen:
  • Fallgruppe 1: (i) die Standortfläche befindet sich in einem bereits bebauten oder als bebaubar ausgewiesenen Bereich eines Bebauungs- oder Flächennutzungsplans oder (ii) falls kein Bebauungsplan besteht: die Anlage hat eine Baugenehmigung erhalten und verfügt darüber hinaus über eine positiven Stellungnahme der Kommission für die Erhaltung der natürlichen, land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Standortdépartements; darüber hinaus dürfen die Standortflächen nicht in einem nach umweltrechtlichen Vorschriften als Feuchtgebiet eingestuften Gebiet liegen, und die Anlage darf weder eine Rodungsgenehmigung benötigen, noch dürfen auf den Standortflächen während der letzten fünf Jahre vor Teilnahme am Ausschreibungsverfahren Rodungen vorgenommen worden sein.
  • Fallgruppe 2: die Anlage erfüllt sämtliche der nachfolgend genannten Voraussetzungen: (i) die Standortflächen befinden sich zwar nicht in einem als generell als bebaubar ausgewiesenen Bereich, der geltende Bebauungs- oder Flächennutzungsplan gestattet jedoch ausdrücklich die Errichtung einer PV-Anlage, (ii) das Projekt ist mit der Ausübung einer land-, forst- oder weidewirtschaftlichen Tätigkeit auf den Standortflächen vereinbar, (iii) die Standortflächen liegen nicht in einem Feuchtgebiet (s.o., Fallgruppe 1) und (iv) für die Realisierung des Projekts ist keine Rodungsgenehmigung erforderlich (s.o., Fallgruppe 1).
  • Fallgruppe „2bis“: die Standortflächen sind (i) in einem Bebauungs- oder Flächennutzungsplan als landwirtschaftlich genutzte Flächen ausgewiesen oder (falls kein solcher Plan existiert) Teil eines Landwirtschaftsbetriebs, liegen jedoch seit mindestens fünf Jahren brach oder werden ausschließlich zur Viehhaltung genutzt; darüber hinaus ist auch hier eine positive Stellungnahme der Kommission für die Erhaltung der natürlichen, land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Standortdépartements erforderlich.
  • Fallgruppe 3: die Standortflächen liegen auf Flächen von minderer Relevanz („à moindre enjeu foncier“), d.h. insbesondere Industriebrachen, Grundstücke mit belasteten Böden, ehemalige Steinbrüche, Bergwerke, Abraumhalden oder sonst durch Berg- oder Tagebau beeinträchtigte Flächen, Deponien, einem Flugplatz, aufgelassenen Land- oder Wasserweg, einer Wasserfläche, einem ehemaligen Truppenübungsplatz oder eine durch Sprengstoff belastete Fläche oder auf dem Gebiet einer nach umweltrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlage oder im Gefahrenbereich einer nach Umweltrecht als maximal gefährlich eingestuften Anlage (sog. „établissement SEVESO“).
  • Anlagengröße: Teilnehmen können Anlagen mit einer Leistung zwischen 500 kWp und 30 MWp; soll die Anlage auf einer Fläche von minderer Relevanz (Fallgruppe 3) errichtet werden, so muss ihre Leistung über 500 kWp liegen, eine Obergrenze besteht dagegen in diesem Fall nicht.
  • CO2-Bilanz: Nur Anlagen mit einer CO2-Bilanz von maximal 550 kg/kWp sind förderfähig.
  • Abstandsregel: Sofern sich in einem Abstand von weniger als 500 m um die (geplante) Anlage andere PV-Anlagen befinden, die an der gleichen Ausschreibungsrunde teilnehmen oder weniger als zwei Jahre vor dem Schluss der jeweiligen Ausschreibungsrunde in einer früheren Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben, so darf die Leistung dieser Anlagen (d.h. der Anlage des Bieters und der anderen Anlagen) zusammengenommen nicht mehr als 30 MWp betragen; Anlagen auf einer Fläche von minderer Relevanz (Fallgruppe 3) bleiben hierbei jedoch außer Betracht.
  • Genehmigung: Sofern erforderlich, muss eine Baugenehmigung erteilt sein; ist keine Baugenehmigung erforderlich, so ist nachzuweisen, dass die Anlage die ökologische Funktionsfähigkeit des Bodens nicht dauerhaft beeinträchtigt. Eine umweltrechtliche („ICPE“) Genehmigung ist bei PV-Anlagen dagegen idR nicht erforderlich.
  • Neuheit der Anlage: Wie schon bisher sind zur Teilnahme grundsätzlich nur neue Anlagen zugelassen, d.h. Anlagen, mit deren Errichtung nicht vor der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren begonnen worden ist.
  • Hinsichtlich der Deggendorf-Regel, der Inanspruchnahme anderer öffentlicher Beihilfen, der „Mehrfachteilnahme“ sowie der vom Bieter zu stellenden Ausschreibungsbürgschaft gelten die gleichen Regelungen wie für die Ausschreibungen für Onshore-Windparks (vgl. vorstehend Ziff. 2.1).

Verfahren

Auch hier gelten die gleichen Regelungen wie für die Ausschreibungen für Onshore-Windparks (vgl. vorstehend Ziff. 2.2).

Kriterien für den Zuschlag

Ebenso wie bei Onshore-Windparks bewertet die CRE die Angebote für PV-Freiflächenanlagen durch Zuerkennung von (theoretisch) maximal 100 Bewertungspunkten; allerdings gibt es hier nicht zwei, sondern vier Bewertungskriterien. Auch hier stellt der Angebotspreis das Kriterium mit dem größten Gewicht dar (max. 70 Punkte); die Basis ist ein maximal zulässiger Angebotspreis von 85 €/MWh. Anders als bei den Ausschreibungen für Onshore-Windanlagen lässt sich hier die für das Preiskriterium erreichte Punktzahl nicht von vornherein errechnen, sondern hängt zumindest in gewissem Umfang vom Angebotspreis der anderen Bieter ab. Das zweite Bewertungskriterium ist hier die CO2-Bilanz der Anlage. Auch für diese wird die Punktzahl anhand einer mathematischen Formel errechnet. Liegt die CO2-Bilanz der Anlage bei dem für eine Teilnahme maximal zulässigen Wert von 550 kg/kWp, so ergibt dies hier 0 Punkte; liegt sie bei 220 kg/kWp oder darunter, so ergibt dies die Maximalpunktzahl von 16.

Das dritte Bewertungskriterium ist die sogenannte Umweltrelevanz; handelt es sich bei den Standortflächen um Flächen von minderer Relevanz („à moindre enjeu foncier“), so erhält das Angebot hierfür 9 Zusatzpunkte, andernfalls liegt die erreichte Punktzahl hier bei 0. Letztes Bewertungskriterium ist schließlich das schon im Zusammenhang der Ausschreibungen für Onshore-Windparks erörterte Kriterium der Bürgerbeteiligung; hier gelten exakt die gleichen Regeln, und auch hier beträgt die maximal erreichbare Punktzahl 5.

Zuschlagsentscheidung

Die Zuschlagsentscheidung erfolgt in zwei Schritten: In einem ersten Schritt werden die Angebote für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 5 MWp zugeschlagen (nach absteigender Punktzahl), die einen Abstand von mindestens 500 m zu am selben Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Anlagen einhalten, und zwar solange, bis eine Gesamtleistung von mindestens 200 MWp erreicht ist. Erst danach werden in einem zweiten Schritt die Zuschläge an die dann noch verbleibenden Anlagen vergeben, wiederum nach absteigender Punktzahl, bis die insgesamt ausgeschriebene Leistung erreicht ist. Dabei ist die Gesamtleistung der in einer Ausschreibungsrunde „zuschlagsfähigen“ Anlagen, die auf einer der in der Fallgruppe „2bis“ beschriebenen Flächen liegen (d.h. landwirtschaftlich nutzbare, aber brachliegende oder nur für die Viehhaltung genutzte Flächen) auf 250 MW pro Ausschreibungsrunde begrenzt. Wie bei den Ausschreibungen für Onshore-Windparks ist auch hier im Lastenheft (dort unter Ziff. 2.10) ein Mechanismus vorgesehen, um die „Wettbewerbsfähigkeit“ der Angebote im Falle einer „Unterzeichnung“ der Ausschreibungsrunde zu garantieren.

Abschluss des Marktprämienvertrags und Fertigstellung der Anlage

Nach Ziff. 6.3 des Lastenhefts hat der Betreiber die Anlage innerhalb einer bestimmten Frist fertigzustellen; diese beträgt entweder dreißig Monate ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder zwei Monate ab Ende der Anschlussarbeiten (sofern der Betreiber deren Verzögerung nicht zu vertreten hat). Wird die Frist für die Fertigstellung der Anlage nicht eingehalten, verkürzt sich dadurch die Laufzeit des Marktprämienvertrags, welcher normalerweise für eine Dauer von 20 Jahren abgeschlossen wird.

Quellen:

1 Für bestimmte kleinere Anlagen (z.B. Aufdachanlagen mit einer Leistung von bis zu 500 kWp) wird es auch nach diesem Datum noch Fördertarife nach dem „Open-Window-Modell“ geben.

Autor:

Hans Messmer

Hans Messmer, ist Rechtsanwalt und Avocat beim interdisziplinären Beratungsunternehmen Sterr-Kölln & Partner aus Freiburg, das sich auf erneuerbare Energien und kommunale Energieversorgung spezialisiert hat. Standorte von Sterr-Kölln & Partner sind Freiburg, Berlin und Paris. Das 1979 gegründete Unternehmen beschäftigt rund 40 Mitarbeiter:innen.

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