EEG-Novelle: Zu wenig Schub für die Windkraft

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Am 23. September 2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf für eine umfassende EEG-Novelle verabschiedet. Ziel der Novellierung ist, den dringend nötigen Ökostromausbau zu beschleunigen. Der große Wurf für die Windkraft ist der Entwurf bisher noch nicht. Zwar gibt es positive Signale, neben Licht gibt es aber auch viel Schatten für die zuletzt darbende Windenergiebranche. Der Entwurf soll bereits am 1. Januar 2021 in Kraft treten – sofern es im weiteren Gesetzgebungsverfahren keine Verzögerungen gibt.

EEG-Novelle: Ab 2021 soll es neue Regeln für Windenergieanlagen geben. Der Anteil des Stroms aus Erneuerbaren Energien soll bis 2030 auf 65 Prozent steigen. Aktuell sind es knapp 50 Prozent. Der aktuelle Entwurf der Regierung trägt gewiss dazu bei, dass derzeit bestehende Ausbau-Hemmnisse beseitigt werden können – zumindest teilweise. Dies zeigt sich bei der überfälligen Abschaffung der Netzausbaugebiete für Windkraft in Verbindung mit dem geplanten Südbonus und der Anpassung des Referenzertragsmodells ebenso wie bei den neuen Rahmenbedingungen für den Weiterbetrieb ausgeförderter Anlagen und der finanziellen Beteiligung der Kommunen an den Stromerträgen vor Ort. Viel mehr Positives gibt es in dem Entwurf jedoch nicht zu entdecken.

Keine Vorschläge zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren

Der Entwurf erkennt zwar die bestehenden und allgemein bekannten Hemmnisse im Genehmigungsverfahren und bei den fehlenden Flächenkulissen. Es fehlt aber leider an einer lösungsorientierten Umsetzung. Die bloße Feststellung in einer Fußnote des geplanten Gesetzes, der Konflikt zwischen Artenschutz und Windenergie müsse gelöst werden, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass überhaupt keine Vorschläge zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und Maßnahmen auch für eine weitere dringend notwendige Flächenbereitstellung gemacht werden. Die bloße Erhöhung des Ausschreibungsvolumens kann den Ökostromausbau isoliert betrachtet nicht beschleunigen. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Regelung zu den negativen Strompreisen verschärft und durch eine sogenannte Ein-Stundenregelung ersetzt wird, was zu einem weiteren deutlichen Anstieg des Vergütungsausfalls für die Betreiber führen wird. Den Betreibern wird es heute noch nicht möglich sein, diesen zusätzlichen Vergütungsausfall zu kompensieren. Hier muss der Entwurf noch deutlich nachbessern. Kritisch zu bewerten ist außerdem, dass die Novelle für Repowering keine Regelungen vorsieht. Dies ist umso unverständlicher, da aktuell rund 70 Prozent dieser Flächen außerhalb der gültigen Vorrangflächen liegen. Positiv zu würdigen ist dagegen, dass das Ausschreibungsvolumen, das in einem Jahr nicht ausgeschöpft wird, im Folgejahr zusätzlich ausgeschrieben wird. In Hinblick auf die seit 2018 zwar bezuschlagten, aber nicht realisierten Mengen sollte daran gedacht werden, auch diese verlorenen Mengen erneut zusätzlich auszuschreiben.

Südquote könnte Nord-Süd-Gefälle entschärfen

Zu begrüßen ist auch der sogenannte Südbonus. Seine Einführung bezeichnet den Plan, den Ausbau der Erneuerbaren vor allem im Süden mit einem Bonus für windschwache Standorte anzukurbeln und damit auch weniger ertragreiche Standortflächen für den weiteren Ausbau attraktiver zu machen. Der Südbonus soll den Windenergieausbau in ganz Deutschland vorantreiben und gleichzeitig auch entlastend auf den Nord-Süd-Netzengpass wirken. So sollen zunächst 15 Prozent der jeweiligen Ausschreibungsmenge an die günstigsten Gebote für Projekte in der Südregion vorrangig vergeben werden, ab 2024 soll sich die Quote sogar auf 24 Prozent erhöhen. Den dortigen erzielbaren geringeren Stromerträgen wurde zumindest teilweise mit der Anpassung des Referenzertragsmodells Rechnung getragen, indem nunmehr sogar 60-Prozent-Standorte eine höhere Vergütung mit einem Korrekturfaktor von 1,35 erhalten. Damit der Südbonus auch erfolgreich wirken kann, bedarf es in den südlichen Bundesländern noch einer deutlichen Vergrößerung der erforderlichen Flächenkulisse. Denn: Jeweils nicht im Ausschreibungsverfahren genutzte Mengen für den Süden werden für zukünftige Ausschreibungsrunden nicht vorgetragen, sondern werden im Rahmen der allgemeinen Zuschlagsverteilung verwendet und somit für den Südbonus untergehen. Gleichzeitig entfällt das bisher auch wirkungslose Instrument des Netzausbaugebiets. Aufgrund der aktuellen auch in der Südregion sehr schleppenden Genehmigungssituation und mangelnder Flächenbereitstellung stellt sich aber die Frage, ab wann hier die ersten positiven Auswirkungen auf realisierte Vorhaben zu erwarten sein können.

Negative Strompreise: Vergütungsausfälle schon ab einer Stunde

Anstatt den Strommarkt flexibler zu gestalten, um negative Strompreise zu verhindern, wird der geplante zukünftige Umgang mit negativen Börsenpreisen zu deutlich mehr negativen Strompreisphasen und deshalb einer zusätzlichen Verschlechterung der bisherigen Regelung mit zusätzlichen Vergütungsausfällen führen. Eine neue Finanzierungsunsicherheit mit erhöhten Finanzierungskosten ist schon vorhersehbar. So soll die bisherige 6-Stundenregel durch eine 1-Stundenregelung bei Neuanlagen ersetzt werden. Da heute nicht davon ausgegangen werden kann, dass Anlagenbetreiber diese Verschärfung des Vergütungsausfalls durch Speicher- oder andere neue Anlagentechnik kompensieren können, besteht hier die große Gefahr, dass die durch diesen Entwurf geschaffenen Vorteile zum verstärkten Ausbau der Erneuerbaren Energien mit der geplanten Neuregelung konterkariert werden.

Finanzielle Beteiligung der Kommunen wird besser

Ein Schritt in die richtige Richtung und sicherlich ein wichtiges Element zur Steigerung der Akzeptanz bei den Kommunen und der Bevölkerung für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien ist die geplante Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung der Kommunen an Windprojekten. Betreiber von Windenergieanlagen erhalten jetzt die Möglichkeit, Gemeinden, die vom Windvorhaben betroffen sind, bis zu 0,2 Cent je Kilowattstunde für die von Neuanlagen eingespeiste Strommenge zuzuwenden. Hieraus können sich rechnerisch für die Kommunen – je nach Anlagentyp – jährliche Einnahmen von bis zu 20.000 Euro je Windenergieanlage ergeben. Diese Zahlungen sollen auch Anreize schaffen, um vor Ort neue für die Windenergie geeignete Flächen auszuweisen. Da die Anlagenbetreiber diese Zahlungen an den Netzbetreiber weiterreichen dürfen sowie zusätzlich hierauf sogar noch einen pauschalen Betrag von 5 Prozent als Aufwendungsersatz von diesem erhalten, stellt diese doch überraschend positive Neuregelung keine zusätzliche Belastung für die Anlagenbetreiber dar. Leider hat der Entwurf von der ursprünglich im Referentenentwurf enthaltenen Möglichkeit, für Bewohner von Standortkommunen darüber hinaus finanzielle Vorteile in Form von sog. Bürgerstromtarifen einzuführen, wieder Abstand genommen. Immerhin ist damit auch die Frage geklärt, welchen Einfluss die nunmehr geplante bundeseinheitliche Regelung auf die – wenn auch wenigen – bereits bestehenden Landesregelungen haben wird. So gilt dies für das bereits seit 2016 für Mecklenburg-Vorpommern geltende Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz, das ebenfalls die Beteiligung der Kommunen an den Erträgen regelt. Eine ähnliche Regelung gibt es seit 2019 in Brandenburg. Die Befürchtung einer eventuellen Doppelbelastung für Windparkbetreiber in diesen Ländern ist zumindest mit diesem Entwurf ausgeräumt worden.

Nachvergütung „ausgeförderter“ Anlagen und Leistungs-Upgrades

Eine ebenfalls positiv überraschende Neuregelung für die Windkraft ist die geplante Nachförderung sogenannter ausgeförderter Anlagen, zu denen nunmehr doch auch Windenergieanlagen gehören sollen. Die angebotene feste Vergütung bestimmt sich nach dem Marktwert abzüglich Vermarktungskosten. Dies gilt allerdings nur, wenn auch der gesamte Strom ins Netz eingespeist wird. Was Leistungs-Upgrades angeht, gibt es künftig mehr Flexibilität: Leistungssteigerungen um bis zu 15 Prozent sollen zukünftig von einem bestehenden Zuschlag erfasst bleiben. Damit können Betreiber nunmehr endlich auch technologische Entwicklungen der Hersteller ohne finanzielle Nachteile aufgreifen. Zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang auch die Klarstellung, im Falle von Leistungserhöhungen, die mehr als 15 Prozent der installierten Leistung betragen, für diese weitere Erhöhung in eine neue Ausschreibung gehen zu können.

Fazit

Man kann für die Windenergiebranche nur hoffen, dass in den nächsten Wochen im Bundestag ein reger und konstruktiver Austausch zwischen Abgeordneten, Ministerien, Verbänden und Experten stattfindet. Nur so können bis zur endgültigen Fassung der Novelle noch möglichst viele Verbesserungen erzielt werden. Dies würde nicht nur der Wirtschaft, sondern auch der Energiewende zugutekommen.

Autor

Dr. Karlheinz Rabenschlag

Dr. Karlheinz Rabenschlag, Rechtsanwalt & Gesellschafter, Sterr-Kölln & Partner mbB
Dr. Karlheinz Rabenschlag ist Rechtsanwalt und Mitglied der Unternehmensleitung beim interdisziplinären Beratungsunternehmen Sterr-Kölln & Partner aus Freiburg, das sich auf Erneuerbare Energien und kommunale Energieversorgung spezialisiert hat. Standorte von Sterr-Kölln & Partner sind Freiburg, Berlin, Paris und Straßburg. Das 1979 gegründete Unternehmen beschäftigt rund 40 Beraterinnen und Berater.

Autor:

Dr. Karlheinz Rabenschlag, Sterr-Kölln & Partner mbB

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